Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
4. Teil A unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für alle unsere Verträge mit Kunden. Teil B enthält spezielle Regelungen die für Werkverträge mit dem Kunden gelten. Teil C enthält spezielle Regelungen die für Kaufverträge und Werklieferverträge mit dem Kunden gelten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Annahmen eines Angebots von uns durch den Kunden gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung an den Kunden als von uns angenommen (Vertragsschluss). Vereinbarungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier "Angaben") im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
6. Von uns herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder Angaben auf unserer Homepage sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands, wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind EURO-Preise, soweit nicht in unseren Auftragsbestätigungen abweichende Währungen genannt sind oder mit dem Kunden abweichende Währungen anderweitig vereinbart wurden.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der Eingangsmenge, bzw. des Eingangsgewichts, des Rohstoffes.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW – INCOTERMS 2020); ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht, Zoll oder Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt wenn sie anfallen.
4. Erhöhen sich unsere Kosten nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Mit der Preisänderung ist keine Änderung unserer Gewinnspanne verbunden. Dies gilt insbesondere für Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss aufgrund von Veränderungen der Tarifverträge für das von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eingesetzte Personal oder sonstige von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen. Abweichend von Vorstehendem sind wir nicht zur Anpassung der Preise berechtigt, soweit wir die Erhöhung der Kosten zu vertreten haben.
5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Gebühren, Provisionen und Spesen von Banken oder Geldinstituten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommenen anderen unbaren Zahlungsmitteln hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem unserer Konten schuldbefreiende Wirkung. Wechsel werden von uns nicht angenommen.
8. Wir sind zur Stellung der Rechnung an den Kunden berechtigt, sobald die Ware zur Abholung für den Kunden bereitsteht. Sofern wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, hat der Kunde die Zahlung netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
9. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen und von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
10. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungs-recht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

§ 4 Lieferzeit

1. Angaben über Lieferfristen/Lieferzeiten in Angeboten sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als verbindlich angegeben sind.
2. Die Einhaltung einer von uns angegebenen verbindlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunde zu liefernden Unterlagen, Materialien, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Mobilmachung, Feuer, Transporthindernisse, Pandemien oder Endemien, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) verlangen. Verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunde für jeden weiteren angefangenen Monat bis zur Auslieferung an den Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, mind. jedoch 35,- € zzgl. Umsatzsteuer pro für die Lagerung benötigten Palettenstellplatz pro vollendeter Woche bis zur Auslieferung an den Kunden, berechnet werden. Zusätzlich können wir eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 330,- € zzgl. Umsatzsteuer berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 5 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW - INCOTERMS 2020) vereinbart.
2. Helfen Mitarbeitende von uns bei der Verladung der Ware, ist dies eine reine Gefälligkeit für den zur Abholung verpflichteten Kunden. Der Gefahrübergang erfolgt unabhängig davon gemäß der Regelung EXW (Incoterms 2020) bereits mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung.
3. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme in den eigenen Betrieb, aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 6 Haftung

1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
2. Wir schulden bei der Lohnanalytik kein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern lediglich die Durchführung der Leistung mit dem vereinbarten Verfahren. Stellt der Kunde bei der Überprüfung der Leistung (etwa von Dokumentationen) fest, dass diese den vereinbarten Standards nicht entspricht, hat der Kunde Anspruch auf eine einmalige kostenlose Nachbesserung, soweit diese zumutbar, zulässig und möglich ist. Schlägt diese fehl, ist sie unzumutbar, unzulässig oder nicht möglich, so kann der Kunde nach seiner Wahl entweder Minderung der Gegenleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
4. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
5. Außer in den in § 6.3 und 4. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.
7. Wir weisen darauf hin, dass unser Haftpflichtversicherer das Risiko von Tätigkeitsbeschädigungen an zur Lohnbearbeitung übernommenen Sachen, welche uns von Auftraggebern zur weiteren Verarbeitung übergeben werden, nur bis zu einer Höhe von € 50.000,00 versichert. Wir verfügen über keine Versicherung, die höhere Deckungssummen vorsieht. Eine solche Versicherung wird generell nicht angeboten. Für die Tätigkeitsbeschädigungen solcher Sachen haften wir daher höchstens auf € 50.000,00.
8. Wir haften nicht für Angaben des Kunden oder eines Dritten sowie nicht für die Beschaffenheit von Ware, die vom Kunde oder in dessen Auftrag von einem Dritten geliefert wird. 9. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund der von dem Kunden in den Verkehr gebrachten Waren gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns geltend machen, frei.

§ 7 Verjährung

1. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
2.3 wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
2.4 auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Verpackung, Porto, Paketgebühren

1. Verpackung wird, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart worden ist oder das Verpackungsgesetz etwas anderes vorsieht, zu den bei uns hausüblichen Sätzen berechnet und nicht zurückgenommen oder rückvergütet.
2. Porto und Paketgebühren werden, soweit mit dem Kunde nichts anderes vereinbart worden ist, von uns in der tatsächlich anfallenden Höhe berechnet.

§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu vertraulichen Informationen gehören insbesondere unsere Technologien, Geschäftsdaten, Geschäftspläne und Strategien, wirtschaftliche Beziehungen und wirtschaftlicher Status, Personalinformationen, nicht veröffentlichte Schutzrechte sowie andere nicht öffentlich verfügbare Informationen.
3. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Enginereeing zu erlangen. Reverse Enginereeing sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 BGB.
2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.
3. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernis.

B. Spezielle Regelungen für Werkverträge

§ 1 Abnahme

1. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Soweit dem Kunden eine Teillieferung zumutbar ist, können wir von dem Kunden eine Teilabnahme dieser Teillieferung verlangen. Das gilt nicht, wenn die Teillieferung von dem Kunden nicht sinnvoll auf Vertragsgemäßheit, insbesondere Mängelfreiheit, geprüft werden könnte.

§ 2 Werkunternehmerpfandrecht

1. Uns steht für alle Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ein Pfandrecht an den von uns hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden zu, wenn diese Sachen bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind.
2. Wir erwerben an den uns zur Bearbeitung von dem Kunden übergebenen Sachen auch dann ein Pfandrecht, wenn wir hinsichtlich des Eigentums des Kunden an den Sachen gutgläubig sind.
3. Das Pfandrecht setzt sich nach der Erbringung unserer Leistungen an den von uns im Rahmen der Micronisierung behandelten Sachen fort, auch wenn sie als neue Sache aufzufassen sind.
4. Soweit wir mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbaren gelten für das vorstehende Pfandrecht die Regelungen zum gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht.

C. Spezielle Regelungen für Kaufverträge und Werklieferverträge

§ 1 Gewährleistung

1. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (fortan auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Die Berechtigung nach vorstehendem Absatz 5 erfasst nicht, die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
9. Der Kunde tritt uns hiermit, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn, die Forderungen gegen einen Dritten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Sätze 3 – 8 des vorstehenden Absatz 5 gelten entsprechend.
10. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Stand Juli 2023